Satzung der Schützengesellschaft  „Wilhelm Tell“ Obernburg  1957 e.V.
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§ 1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
 
Schützengesellschaft „Wilhelm Tell“ 1957 e.V. Obernburg

und hat seinen Sitz in Obernburg am Main. Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB. Der Verein

ist rassisch, politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V.
und erkennt dessen Satzung an.
 
§ 2    Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des sportlichen Schießens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur

für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Erstattet wird nur
der Sachaufwand.
 
§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 4    Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind mündlich oder schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Gesuch kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 5    Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
 
a)     durch Austritt; schriftliche Erklärung an das Schützenmeisteramt bis zum 1.12. des laufenden Jahres ist erforderlich, geschieht das nicht, so hat das Mitglied die Beiträge für das laufende und kommende Geschäftsjahr entrichten.

b)     durch Ausschluss; er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung; bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln des Schießsports oder grober Verletzung von Anstand und Sitte, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehen, er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf mündlich oder schriftlich

 zu äußern. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

c)      durch Tod

 § 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die

von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die
Rechte der ordentlichen Mitglieder.
 
§ 7    Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitglieder- versammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Aufwandes. Standgeld; für die Benutzung des Schießstandes ist von jeder Person ein sogenanntes Standgeld zu entrichten. Dieses Standgeld dient zur Bestreitung der regelmäßig anfallenden Unterhaltungskosten der Schießanlage. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
 
§ 8    Organe des Vereins                      Die Organe des Vereins sind:

                                                                     a)  Der Vorstand
                                                                     b)  Der Vereinsausschuss 
                                                                     c)  Die Mitgliederversammlung
                                                                     d)  Die Schützenjugend
 
zu a) Die Vorstandschaft besteht aus :    1. Schützenmeister
                                                                  2. Schützenmeister
                                                                  Schatzmeister
                                                                  Schriftführer
                                                                  Sportleiter
                                                                  Jugendleiter
                                                                  Jugendsprecher
 
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §21 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters

wird im Innenverhältnis beschränkt auf den Fall, dass der 1. Schützenmeister verhindert ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sie bleiben im Amt bis zur nächsten Wahl.
Einfache Mehrheit genügt.
 
zu b) Der Vereinsausschuss besteht aus:  Vorstandschaft,
                                                                    Wirtschaftsführer
                                                                    Hauswart
                                                                    Kassier
                                                                   Jugendsprecher.
 
Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
 
zu c) die Mitgliederversammlung Sie tritt jährlich einmal zusammen und wird vom 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfalle vom 2. Schützenmeister, einberufen. Die Einladung kann erfolgen durch persönliches
Anschreiben oder Veröffentlichung im Amtsblatt oder Tageszeitung. Darin muss die Tagesordnung enthalten sein.
 
Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen.
Die Tagesordnung umfasst in der Regel folgende Punkte:
  1. Entgegennahme der Berichte
       a) des 1. Schützenmeister
       b) des Schatzmeisters
       c) der Rechnungsprüfer
       d) der Sportleiter
       e) des Jugendsprechers
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der
      Vorstandschaft und des Ausschusses, Wahl der
      Rechnungsprüfer                                       
  4. Satzungsänderungen
  5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
 
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich dem
1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn dies 1/4 der Anwesenden verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten, und über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine
3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Schützenmeister gegenzuzeichnen ist. Als Rechnungsprüfer wählt die Versammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren. Sie haben die Kassenführung und
die Jahresrechnung auf Grund der Belege zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
 
zu d) Schützenjugend
Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie Ihr
25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmung
 
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
       
§ 9    Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Obernburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

                                                    
Es folgt die Jugendordnung der  Schützenjungend
 
der Schützengesellschaft „Wilhelm Tell“ 1957 e.V. Obernburg
 
Gemäß §8 d) der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend nachstehende Ordnung.
 
Sie ist bestätigt durch den Beschluss
der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Januar 1993.
 
§ 1    Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder der Schützengesellschaft „Wilhelm Tell“ 1957 e.V. Obernburg unter 25 Jahren. Sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
 
§ 2    Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
 
Die Schützenjugend will
–          durch die Jugendarbeit  jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
–          zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche

           Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnung und Wettkämpfe mit
           ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
–          in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln,
           die Jugendarbeit des BSSB, des Bezirks und dem Gau unterstützen, die gemeinsamen Interessen der
           Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend-gesellschaftspolitisch wirken.
 
Die Jugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend, sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
 
§ 3    Geschäftsführung

Die Schützenjungend führt und verwaltet sich selbständig nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr zur Verfügung gestellt; sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
 
§ 4    Organe                                            Die Organe sind:    
                                                                     a)   die Vereinsjugendversammlung
                                                                     b)   die Vereinsjugendleitung (Jugendausschuss)
 
§ 5    Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich bis 1. April  statt.
 
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen können nach Bedarf Eingebaut werden, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind oder mindestens 1/3 der Vereinsjugend schriftlich unter Angabe des Zweckes beim  Vereinsjugendleiter das Verlangen stellt. Fristen und Formalitäten entsprechen denen der Vereinssatzung. Anträge an die Vereinsjugendversammlung können von der Schützenjugend des Vereins gestellt werden. Sie müssen mindestens 3 Wochen vor
 
der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjungendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
 
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
 
Die Vereinsjugendversammlung ist insbesondere zuständig für:
 
    a)     die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vereinsjugendleitung.
    b)     die Entlastung der Vereinsjugendleitung
    c)     Beschlüsse über den Haushalt
    d)     die Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung
    e)     die Wahl der Delegierten für den Gaujugendtag, entsprechend der Anzahl der Mitglieder  bis 30 Mitglieder einen

            Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten.
    f)      den Erlass und Änderung der Jugendordnung;
    g)     die Feststellung der Grundsätze der Jugendarbeit im Verein und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugen
            (Richtlinienkompetenz)
    h)     Beschlüsse über Anträge.
 
§ 6    Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der Vereinsjungendleiter(in)und sein Stellvertreter(in), (sie dürfen älter als 25 Jahre sein) sowie die Vereinsjugendsprecherin und der Vereinsjugendsprecher, und der Vereinsjugendschatzmeister.
Vereinsjugendleiter, Vereinsjugendsprecher und Vereinsjugendschatzmeister werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll in dem gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
Zum Vereinsjugendsprecher oder zur Vereinsjugendsprecherin kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl der Jugend (siehe §1) angehört. Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Vereinsjugend.
Der Vereinsjungendleiter vertritt die Schützenjugend; er beruft die Sitzungen der Vereinsjugendleitung und die Vereinsjugendversammlung ein und leitet sie.